1. Gefördert werden
a) der Umbau und die Modernisierung von bestehenden Strukturen zur Weinerzeugung,
b) der Erwerb neuer Behälter und
c) der Umbau vorhandener Behälter
für die Lagerung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung; nicht zur Förderung zugelassen sind Holzfässer mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 hl. Weiters nicht zur Förderung zugelassen ist der Neubau von Kellereien.
2. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in geltender Fassung, vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
3. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, festgelegt sind, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.