(1) Nach Artikel 34/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 34/ter (Vereinbarungen mit ausländischen Kliniken)
1. Sofern der Sanitätsbetrieb nicht imstande ist, bestimmte Gesundheitsleistungen mit hohem Grad an Spezialisierung zu erbringen, kann er gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Vereinbarungen abschließen, die dazu dienen, die Erbringung dieser Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit wird die Erbringung der wesentlichen Betreuungsstandards zu Gunsten all jener Personen gesichert, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
2. Die Landesregierung legt die klinischen Fachgebiete mit hohem Grad an Spezialisierung laut Absatz 1 fest.
3. Der Sanitätsbetrieb legt die Richtlinien fest, nach denen die Patienten in die Einrichtungen laut Absatz 1 entsandt werden, und bestimmt die zum Entsenden berechtigten Ärzte.
4. Der Sanitätsbetrieb erstellt jährlich innerhalb April einen auf das Vorjahr bezogenen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarungen laut Absatz 1, der an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit zu übermitteln ist.“
(2) Nach Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis In Übereinstimmung mit dem Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Ist es unmöglich, eine in diesem Sinne zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der für Gesundheit zuständige Landesrat eine Abweichung von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis genehmigen.“
(3) Artikel 51/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 51/ter (Dienstleistungsaufträge zwecks Vorbereitung auf Wettbewerbsverfahren)
1. Im Vorfeld der Personalaufnahme kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Einhaltung der Bestimmungen für öffentliche Verträge, Aufträge für Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die in seine Zuständigkeit fallenden Wettbewerbsverfahren vergeben.“