(1) In Artikel 17 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Sofern in diesem Gesetz“ die Wörter „oder im Landschaftsplan“ eingefügt.
(2) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden,“.
(3) In Artikel 34 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Absatz 4“ durch die Wörter „Absatz 5“ ersetzt.
(4) Artikel 37 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.“
(5) In Artikel 37 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden im ersten Satz die Worte „maximal 110 m²“ mit den Worten „maximal 160 m2 im Siedlungsgebiet, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestehende Betriebe, sowie maximal 110 m² außerhalb des Siedlungsgebietes“ ersetzt.
(6) Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von einer Dienststellenkonferenz übernommen, an der jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamts sowie der für Bevölkerungsschutz zuständigen Landesagentur teilnimmt.”
(7) Nach Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
„1/bis Auf die Genehmigung von Änderungen der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, wobei jedoch der entsprechende Entwurf vom Gemeindeausschuss beschlossen wird. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 wahrgenommen.
1/ter. Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können direkt von der Landesregierung nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 genehmigt werden.“
(8) Nach Artikel 103 Absatz 23 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„24. In die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abriss bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau mit Veränderungen der äußeren Form, der Fassaden, der überbauten Fläche, des Grundrisses, der Baumassenverteilung sowie der Typologie, mitsamt den Neuerungen, die zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen, zur Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zugänglichkeit, zum Einbau technischer Anlagen und zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Ausschließlich in den Fällen, die in den geltenden Gesetzen oder in den Raumplanungsinstrumenten der Gemeinden ausdrücklich vorgesehen sind, kann die Maßnahme außerdem eine Erhöhung der Baumasse, etwa als Anreiz für Projekte zur Wiederbelebung der Ortskerne, umfassen.“
(9) In Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „des Leiters/der Leiterin“ durch die Wörter „des/der Verantwortlichen“ und die Wörter „den Leiter/die Leiterin“ durch die Wörter „den Verantwortlichen/die Verantwortliche“ ersetzt.
(10) In Artikel 74 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.
(11) In Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „unterbrochen“ durch das Wort „ausgesetzt“ ersetzt.
(12) Dem Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „In jenen Fällen, in denen Unterschutzstellungen aus hydrologischen, Umwelt-, Landschafts- oder kulturellen Gründen vorliegen, ist die stillschweigende Zustimmung nicht möglich, sondern muss für den Abschluss des Verfahrens in jedem Fall eine ausdrückliche Maßnahme getroffen werden.“
(13) Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Gemeinden können mit der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung eine Befreiung von oder eine Reduzierung der Baukostenabgabe für die unterirdische Baumasse vorsehen.“
(14) Artikel 94 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erlangung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung zulässig.“
(15) In Artikel 103 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der dritte Satz gestrichen.
(16) In Artikel 103 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „Buchstabe f)“ durch die Wörter „Buchstaben f) und g)“ ersetzt.
(17) Artikel 103 Absatz 19 erster und zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch folgende Sätze ersetzt: „In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bauamtes ohne Befähigung mit der Verantwortung für die Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser/Diese Bedienstete muss sich verpflichten, den nächstmöglichen Befähigungslehrgang zu besuchen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 104 und 105 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, wird die Beauftragung bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen des Lehrgangs widerrufen.“
(18) In Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: „Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest.“