1. Bei der Gewährung der Beiträge wird in der Regel die chronologische Reihenfolge der eingereichten Anträge eingehalten. Wird bei der technischen Überprüfung eine Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit festgestellt, bedingt durch Auflagen der öffentlichen Verwaltung, durch die Zerstörung oder den schlechten Zustand einer Liegenschaft oder einer Infrastruktur oder durch äußerst schwerwiegende wirtschaftlich-soziale Verhältnisse der antragstellenden Person, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden, wobei die unaufschiebbaren Maßnahmen Vorrang vor den dringenden Maßnahmen haben.