1. Zur Beitragsgewährung zugelassen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen an Liegenschaften oder Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Fördergesetze errichtet wurden oder errichtet werden können.