1. Der Antrag muss auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular verfasst, von der den Antrag stellenden Person unterzeichnet und bei der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung eingereicht werden.
2. Der Antrag muss spätestens am Vortag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden.
3. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
a) direkt bei der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung; in diesem Fall ist das Protokolldatum maßgeblich,
b) mit einfacher Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,
c) per Einschreiben mit Rückschein; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,
d) über die institutionelle elektronische Post,
e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC); in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur,
f) über die einheitliche digitale Identität SPID oder die aktivierte Bürgerkarte/Gesundheitskarte.
4. Der Eingang der Anträge wird von der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung protokolliert. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist für die fristgerechte Einreichung des Antrags selbst verantwortlich.
5. Zulässig sind Anträge, die
a) von den Personen laut Artikel 2 Absatz 1 fristgereicht eingereicht werden,
b) auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst sind,
c) vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen sind.
6. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Antragstellung beginnen.
7. Jede Person kann mehrmals pro Kalenderjahr einen Beitrag im Sinne von Artikel 1 beantragen, vorausgesetzt, der zuvor gewährte Beitrag wurde ordnungsgemäß abgerechnet.
8. Die Vorlage von Belegen, einschließlich Akontorechnungen sowie Zahlungen, die vor dem Einreichdatum des Antrags ausgestellt bzw. getätigt wurden, bewirkt den Ausschluss von der Förderung der gesamten Weiterbildungsmaßnahme.