In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 194
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an beschäftigte Arbeitnehmer*innen und Arbeitssuchende für die berufliche Weiterbildung. Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1083

Anhang A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitssuchende, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Landesgesetze vom 10. August 1977, Nr. 29, und vom 12. November 1992, Nr. 40, in jeweils geltender Fassung, teilnehmen.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind

a) beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Provinz Bozen ansässig sind und ihre Arbeitsleistung bei einem privaten Arbeitgeber an einem Unternehmensstandort in der Provinz Bozen erbringen, und zwar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das von Kollektivverträgen im Privatsektor geregelt wird,

b) in der Provinz Bozen ansässige Personen, mit Arbeitslosenstatus, die sofort bereit sind, ein angemessenes Arbeitsangebot anzunehmen.

2. Die Antragstellenden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen.

3. Nicht anspruchsberechtigt sind

a) öffentliche Bedienstete,

b) Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen und Unternehmer/Unternehmerinnen,

c) Freiberufler/Freiberuflerinnen,

d) Vorsitzende von Genossenschaften sowie nicht fest angestellte Genossenschaftsmitglieder,

e) Angestellte des Veranstalters des Kurses, für den ein Beitrag beantragt wird,

f) Personen, welchen im selben Kalenderjahr bereits ein Beitrag im Sinne von Artikel 1 gewährt wurde, die diesen jedoch ohne gerechtfertigten Grund nicht in Anspruch genommen haben,

g) alle Personen, die nicht in Absatz 1 genannt sind.

4. Den Beitrag erhält die Antrag stellende Person, welche den Kurs im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Initiative besucht und daher die entsprechende Kursgebühr selbst entrichtet.

Art. 3
Vorrang

1. Vorrang haben Anträge von Personen, die in der Arbeitskräfte-Kartei der Autonomen Provinz Bozen als Langzeitarbeitslose aufscheinen.

Art. 4
Förderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder Online-Formate im In- und Ausland mit einer Dauer von maximal 500 Unterrichtsstunden (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten), welche

a) auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der antragstellenden Personen abzielen,

b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten und einen entsprechenden Kompetenzerwerb ermöglichen, um im neuen Feld Fuß fassen zu können.

2. Nicht gefördert werden:

a) Kurse, die keine eindeutig berufsbezogenen Inhalte vermitteln,

b) Kurse, die vorwiegend esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,

c) Kurse im Gesundheitsbereich, welche z.B. auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden abzielen,

d) Sprachkurse,

e) Einzelunterricht,

f) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,

g) reguläre Schulausbildungen und Laureatsstudiengänge,

h) Kurse, die von privaten oder öffentlichen Schulen und Einrichtungen angeboten werden, um einzelne Schuljahre nachzuholen bzw. nachträglich Ausbildungsnachweise zu erlangen,

i) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,

j) gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre),

k) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden.

3. Kurse in den Bereichen Wellness, Sport, Fitness und Ähnliches werden nur dann zur Förderung zugelassen, wenn die Antragstellenden in einem einschlägigen Beruf tätig sind oder wenn die Kurse gemäß Lebenslauf der schulischen, beruflichen oder persönlichen Vorbildung der Antragstellenden entsprechen. Von der Förderung ausgeschlossen sind diese Kurse, wenn sie auf eine neue berufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) vorbereiten.

Art. 5
Kursveranstalter

1. Die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, für die ein Beitrag beantragt wird, können nur von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die Aus- und Weiterbbildung als Ziel vorsehen.

2. Die Kursveranstalter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen für die Weiterbildung akkreditiert sein,

b) sie müssen über eine ISO-, EFQM-Zertifizierung oder Ähnliches verfügen,

c) sie müssen entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig ist ausschließlich die Kursgebühr der im Antrag angegebenen und von der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung genehmigten Weiterbildungsmaßnahme.

2. Die Kommission laut Artikel 15 legt jährlich den Höchstbetrag der anerkannten Kursgebühr für jede Unterrichtsstunde fest.

3. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zertifikats- und Prüfungsgebühren sowie für Kursmaterial und Ähnliches werden nicht anerkannt.

Art. 7
Umfang der Förderung

1. Für die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen kann jeder antragstellenden Person ein Beitrag von maximal 3.000,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, innerhalb eines Kalenderjahres gewährt werden. Für Antragstellende mit Vorrang kann der Beitrag maximal 3.500,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, betragen. Diese Höchstbeträge können für eine oder auch mehrere Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht werden, wobei es in jedem Fall erforderlich ist, einen Antrag pro Weiterbildungsmaßnahme einzureichen.

2. Für die Gewährung des Beitrags muss die im Antrag angegebene Kursgebühr mindestens 400,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, betragen.

3. Der Beitrag beträgt maximal 80 Prozent der anerkannten Kursgebühr. Der Restbetrag geht zu Lasten der Antrag stellenden Person.

Art. 8
Antragstellung und Zulassung der Anträge

1. Der Antrag muss auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular verfasst, von der den Antrag stellenden Person unterzeichnet und bei der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung eingereicht werden.

2. Der Antrag muss spätestens am Vortag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden.

3. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt bei der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung; in diesem Fall ist das Protokolldatum maßgeblich,

b) mit einfacher Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) per Einschreiben mit Rückschein; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

d) über die institutionelle elektronische Post,

e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC); in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur,

f) über die einheitliche digitale Identität SPID oder die aktivierte Bürgerkarte/Gesundheitskarte.

4. Der Eingang der Anträge wird von der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung protokolliert. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist für die fristgerechte Einreichung des Antrags selbst verantwortlich.

5. Zulässig sind Anträge, die

a) von den Personen laut Artikel 2 Absatz 1 fristgereicht eingereicht werden,

b) auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst sind,

c) vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen sind.

6. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Antragstellung beginnen.

7. Jede Person kann mehrmals pro Kalenderjahr einen Beitrag im Sinne von Artikel 1 beantragen, vorausgesetzt, der zuvor gewährte Beitrag wurde ordnungsgemäß abgerechnet.

8. Die Vorlage von Belegen, einschließlich Akontorechnungen sowie Zahlungen, die vor dem Einreichdatum des Antrags ausgestellt bzw. getätigt wurden, bewirkt den Ausschluss von der Förderung der gesamten Weiterbildungsmaßnahme.

Art. 9
Inhaltliche Prüfung der Anträge und Gewährung der Beiträge

1. Anhand des dem Antrag beiliegenden Lebenslaufs prüft die Kommission laut Artikel 15 die Übereinstimmung der gewählten Weiterbildungsmaßnahme mit dem beruflichen Werdegang der Antrag stellenden Person.

2. Im Fall von Bildungsmaßnahmen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, wird überprüft, ob die Bildungsmaßnahme dazu geeignet sowie erschöpfend sind.

3. Zur inhaltlichen Prüfung der Anträge können auch Fachgutachten anderer Landesabteilungen eingeholt werden.

4. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Bildungsverwaltung entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 15 über die Gewährung oder Nichtgewährung der entsprechenden Beiträge. Das Ergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

5. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang unter Berücksichtigung des Vorrangs laut Artikel 3 bearbeitet und finanziert, bis die zur Verfügung stehenden Geldmittel erschöpft sind.

6. Die Kommission laut Artikel 15 kann bestimmen, welcher Anteil der jährlich zugewiesenen Geldmittel zur Finanzierung von Kursen verwendet wird, die nicht im Jahr der Antragstellung, sondern erst in den darauffolgenden Kalenderjahren enden.

Art. 10
Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen

1. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.

2. Etwaige Änderungen am Kurskalender, Stundenplan oder Kursort müssen rechtzeitig der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung mitgeteilt werden.

3. Die Weiterbildungsmaßnahme muss 36 Monate nach Antragstellung abgeschlossen sein.

Art. 11
Teilnahmebestätigung

1. Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahme muss durch eine Teilnahmebestätigung nachgewiesen werden.

Art. 12
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller/die Antragstellerin folgende Unterlagen vorlegen:

a) Rechnungen und sonstige Belege zum Nachweis der getätigten Ausgaben für die Kursgebühr sowie entsprechende Zahlungsbestätigungen in Form von Bankbelegen; alle Belege müssen auf die Antrag stellende Person lauten und sich eindeutig auf die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme beziehen,

b) Kopie der Teilnahmebestätigung.

2. In besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist laut Absatz 1, auf entsprechenden Antrag hin, der vor Verfall derselben einzureichen ist, um höchstens weitere 90 Tage verlängert werden.

3. Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme wird der Beitrag ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage der bei der Abrechnung anerkannten Kosten.

4. Es werden keine Vorschüsse ausgezahlt.

Art. 13
Kontrollen

1. Die Landesabteilung Bildungsverwaltung führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es für zweckmäßig erachtet wird.

2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Bei den Kontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und zwar durch

a) Vor-Ort-Kontrollen,

b) Anforderung geeigneter Unterlagen.

4. Über die Kontrollen und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Landesabteilung Bildungsverwaltung zuzulassen.

6. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

7. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 14
Widerruf des Beitrags

1. Die Nichteinhaltung der Bedingungen laut den Artikeln 10, 11 und 12 hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf der Förderung zur Folge.

2. Wird die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme nur teilweise durchgeführt oder werden grobe Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt, kann der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Bildungsverwaltung die Förderung sofort widerrufen.

3. Wird nach Auszahlung einer Förderung festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlen, falsche Erklärungen abgegeben oder Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, wird die Förderung widerrufen.

4. Bei Widerruf einer bereits ausgezahlten Förderung, muss der oder die Begünstigte den entsprechenden Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstatten.

Art. 15
Kommission für die Zulassung und inhaltliche Prüfung der Beitragsanträge

1. Der Landesdirektor/Die Landesdirektorin für die deutschsprachige Berufsbildung ernennt eine Kommission für die Zulassung und inhaltliche Prüfung der eingereichten Beitragsanträge. Diese verfasst eine entsprechende Niederschrift über die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Beitrags.

2. Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

3. Den Mitgliedern der Kommission stehen weder Sitzungsgelder noch sonstige Entschädigungen zu.

Art. 16
Förderungsart

1. Der dem Antragsteller/der Antragstellerin ausgezahlte Beitrag gilt als Einkommen und unterliegt als solcher der Besteuerung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 (Testo unico delle imposte sui redditi – TUIR), in geltender Fassung.

Art. 17
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 43
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 61
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 69
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2021, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2021, Nr. 157
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 189
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 190
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 194
ActionActionAnhang A
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 205
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 227
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 228
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 237
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 247
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 269
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 277
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 289
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 307
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 334
ActionAction Beschluss vom 20. April 2021, Nr. 353
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 373
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2021, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 18. Mai 2021, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 465
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 493
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 527
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 6. Juli 2021, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 27. Juli 2021, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 2. August 2021, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 679
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 680
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 682
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 693
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 741
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 752
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 753
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 791
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 799
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 802
ActionAction Beschluss vom 21. September 2021, Nr. 806
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 824
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917
ActionAction Beschluss vom 2. November 2021, Nr. 939
ActionAction Beschluss vom 9. November 2021, Nr. 947
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 959
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 970
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 1009
ActionAction Beschluss vom 30. November 2021, Nr. 1020
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1056
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1062
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis