(1) Auf Wegen und Plätzen, die sich in der Umgebung eines öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Besuchern befinden, muss, falls noch nicht vorhanden, mindestens ein Oberflurhydrant an einer leicht zugänglichen und angemessen beschilderten Stelle angebracht werden.