(1) Der Durchgang der Lüftungsschächte durch Feuerschutzwände und zwischen Bühne und Zuschauerraum soll möglichst vermieden werden.
(2) Ist dieser Durchgang absolut notwendig, müssen die Schächte mit Brandschutzklappen versehen werden, die von einer am Durchgang angebrachten Brandmeldeanlage gesteuert sind.