(1) In Theatern können Bühnenbilder, Setzstücke und Werkzeuge, die für die jeweilige Aufführung benötigt werden und nicht in den Lagern untergebracht werden können, auf der Bühne ausschließlich an dafür vorgesehenen Orten abgestellt werden, und zwar so, dass sie die Durchgänge keinesfalls behindern.