(1) Öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen so ausgeführt werden, dass eine angemessene Schallisolierung das Durchdringen störender Geräusche nach außen und umgekehrt verhindert.
(2) Im Inneren der Lokale darf der Geräuschpegel 85 dB(A) nicht überschreiten.