(1) Dem Amt für Öffentlichkeitsarbeit der Organisationseinheit „Agentur für Presse und Kommunikation“ laut Ziffer 44 der Anlage 1 zum Dekret werden nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufgaben hinzugefügt:
(2) Unter Ziffer 1 der Anlage A zum Landesgesetz betreffend die Organisationseinheit Präsidium und Außenbeziehungen wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung der Aufzählungspunkt „Beziehungen zur RAI“ gestrichen.