(1) Die Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13 der Anlage A zum Landesgesetz erhält die Bezeichnung „Landesdenkmalamt“.
(2) Die Abteilung Denkmalpflege unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Landesdenkmalamt“.
(3) Das Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege in der Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt“.
(4) Im deutschen Wortlaut erhält das Amt für Bodendenkmäler unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret die Bezeichnung „Amt für Archäologie“.
(5) Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(6) Das Amt für Archäologie unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben:
(7) Das Landesarchiv unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret übernimmt folgende Aufgaben: