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c) Landesgesetz vom 3. Dezember 2020, Nr. 141)
Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 10. Dezember 2020, Nr. 50.

Art. 2  (Finanzielle Deckung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.