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c) Landesgesetz vom 3. Dezember 2020, Nr. 141)
Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 10. Dezember 2020, Nr. 50.

Art. 1  (Konzession und ordentliche Überprüfung)

(1) Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„6. Die Führung der im Rahmen einer Konzession vergebenen Wassernutzungsanlagen erfolgt nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen, wobei sich diese im Falle von Beregnungsleitungen ausschließlich auf die Zubringeleitungen, d. h. Leitungen, welche das Wasser von der Wasserfassung bis zum Speicher oder Bewässerungsgebiet leiten, und die in gemeinschaftlicher Nutzung stehen, beschränken. In jedem Falle ausgenommen von den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen sind Wasserableitungen, die im Waalsystem und aus Bonifizierungsgräben und -kanälen und über Tiefbrunnen erfolgen, sowie alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer, inklusive alter Rechte für Wasserableitungen, deren insgesamt konzessionierte Ableitungsmenge bis zu 5 l/s im Mittel beträgt.“

(2) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Ordentliche Überprüfung)

1. Die Überprüfung bereits bestehender Wassernutzungsanlagen, welche gemäß Artikel 4 Absatz 6 unter die von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen fallen, erfolgt 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 15 Jahre. Ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlage nicht bekannt oder hat die Anlage kein einheitliches Alter, erfolgt die Überprüfung bei der Erneuerung bzw. Neuvergabe der Konzession.“