(1) Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2 tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Artikel 9 und die Absätze 1, 4 und 5 von Artikel 10 dieses Gesetzes treten mit der Ersternennung der Ombudsstellen in der nächsten Legislaturperiode (XVII. Legislaturperiode) in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.