(1) Ab dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, und bis zur ersten Ernennung der Ombudsstellen in der nächsten Legislaturperiode (XVII. Legislaturperiode) bleiben die folgenden Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung, die Spesenrückvergütung und den Wartestand der verschiedenen Ombudsstellen in Kraft: