(1) Die in den Monaten März, April und Mai 2020 fälligen Zahlungsfristen der Kraftfahrzeugsteuer des Landes werden ausgesetzt.
(2) Die laut Absatz 1 geschuldeten Zahlungen können ohne Anwendung der geltenden Strafen und Zinsen für verspätete Zahlungen innerhalb 30. Juni 2020 durchgeführt werden.
(3) Die Wiedereinsetzung in die Frist verhindert nicht die spontane Zahlung bei der ordentlichen Fälligkeit und eventuelle bereits gezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.
(4) Die Bestimmungen der vorherigen Absätze haben keine Wirkung auf den Ablauf der Fristen für die nachträgliche freiwillige Zahlung laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung.