(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„1. Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und öffentlichen Vorführungen, die auch nur vorübergehend an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden und mit der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz definiert werden. Außerdem regelt es den Betrieb von Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten.“
(2) In Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Gemeindetechniker“ durch die Wörter „vom Gemeindetechniker oder von der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Für öffentliche Veranstaltungsorte können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten. Die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 wird nicht durchgeführt, falls derjenige, der um die Bewilligung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ansucht, erklärt, dass er sich an die im Standard-Eignungsprojekt angeführten Angaben und Hinweise für die Eignung des Ortes gehalten hat. Die Gemeinden müssen die Standardprojekte auf dem neuesten Stand halten.“
(4) Nach Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis Unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis ist die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 für Orte im Freien, die nicht abgegrenzt sind, wie Plätze und städtische Gebiete, die für den Aufenthalt des Publikums von Veranstaltungen und anderen Darbietungen keine eigenen Strukturen aufweisen, nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn für die Künstler Bühnen oder Podien und elektrische Ausrüstung, einschließlich Lautsprecheranlagen, bereitgestellt werden, sofern diese in einem für das Publikum nicht zugänglichen Bereich installiert werden.“
(5) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/bis (Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen)
1. Der Bürgermeister kann eine Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen einrichten.
2. Die Kommission wird vom Bürgermeister für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:
a) dem Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
b) dem Gemeindetechniker oder seinem Bevollmächtigten,
c) dem Kommandanten der örtlichen Polizei.
3. Der zuständige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr wird zu den Sitzungen der Kommission eingeladen, um auf Fragen zum Feuerwehreinsatz zu antworten. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, wird der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant oder ein von den Freiwilligen Feuerwehren beauftragter Kommandant zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Bei Bedarf können der Kommission ein oder mehrere Sachverständige beigeordnet werden.“
(6) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Artikel 6 Absatz 6/bis findet ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis, die nach dem Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen wird, Anwendung.“