(1) Anrecht auf die Finanzierung laut Artikel 2 des Gesetzes haben Medizinstudentinnen und Medizinstudenten, die bei Vorlage des Aufnahmeantrags für die ärztliche Grundausbildung an der jeweiligen Universität im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, Mindestniveau „B2“, sind, ausgestellt gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 2)
(2) Wer für die ärztliche Grundausbildung eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nimmt, muss innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss der folgenden Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vier Jahre lang im öffentlichen oder vertragsgebundenen Landesgesundheitsdienst Vollzeitdienst leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person für die Facharztausbildung oder die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin Landesfinanzierungen erhalten hat oder nicht. Bei Teilzeitdienst verlängert sich der abzuleistende Dienst verhältnismäßig. Die vierjährige Dienstverpflichtung gilt auch für Teilfinanzierungen.
(3) Damit die Finanzierung für die ärztliche Grundausbildung gewährt werden kann, müssen sich die Begünstigten schriftlich verpflichten, in der Folge im Südtiroler Gesundheitsdienst gemäß Absatz 2 Dienst zu leisten.
(4) Nach Abschluss der Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gilt die Verpflichtung laut Absatz 2 auch im Fall jener Personen als eingehalten, die nachweisen, dass sie, innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen haben, aus dem sie als geeignet hervorgegangen sind, oder wenn sie innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurden, jedoch – in beiden Fällen – nicht zur Aufnahme des Dienstes aufgefordert wurden.
(5) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres ab Antrag der Ärztin oder des Arztes auf eine Stelle als sanitärer Leiter/sanitäre Leiterin ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren auszuschreiben. Andernfalls ist sind die Begünstigten von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 befreit.
(6) Begünstigte, die ihre Dienstverpflichtung laut Absatz 2 nicht erfüllen, müssen:
- bei gänzlicher Nichterfüllung 70 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung,
- bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 17,5 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammen-gezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt, so dass der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zu den Monaten und Tagen nicht geleisteten Dienstes anteilsmäßig reduziert wird. 3)
(7) Begünstigte, die ihre Ausbildung vor Ausbildungsabschluss abbrechen oder diese nicht abschließen, weil sie die Prüfungen nicht bestehen, müssen 50 Prozent der ihnen während ihrer Ausbildung vom Land entrichteten Studienbeihilfe oder des vom Land an die jeweilige Universität entrichteten Betrags zurückzahlen, nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen zu Gunsten des Sanitätsbetriebs und des Gesundheitssystems des Landes, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. 4)
(8) Das zuständige Landesamt stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 2 oder den Abbruch der Ausbildung fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors gemäß diesem Artikel. Eine Reduzierung des Betrags ist nur aus schwerwiegenden objektiven Gründen möglich.