(1) Diese Verordnung regelt, in Durchführung des Artikels 2 Absätze 3 und 4 und des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in Folge Gesetz genannt, die Verpflichtungen jener Personen, die für die ärztliche Grundausbildung sowie für die Ausbildung in anderen Gesundheitsberufen eine Finanzierung von Seiten des Landes erhalten.