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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 3

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die im Sinne von Absatz 1 festgelegten Betriebskosten werden auf alle Schuldpositionen angewandt, die in den ab 1. Jänner 2020 gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgreich hochgeladenen Lastenlisten enthalten sind. Auf Schuldpositionen in Lastenlisten, deren erfolgreiche Hochladung vor dem 1. Jänner 2020 erfolgt ist, werden weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Betriebskosten angewandt.“