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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 301)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im B.U. 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 4

(1) Artikel 11 Absätze 8 und 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Nach der Gewährung des Ratenplans darf die Gesellschaft die Hypothek laut Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, oder die Stilllegung laut Artikel 86 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, nur dann eintragen lassen, wenn die erste Rate innerhalb der vom Zahlungsplan vorgesehenen Frist nicht gezahlt wurde oder wenn der Anspruch auf Ratenzahlung im Sinne von Absatz 9 dieses Artikels wegfällt. Stilllegungen und Hypotheken, die vor der Gewährung des Ratenplans eingetragen wurden, bleiben auf jeden Fall aufrecht. Nach der Gewährung eines Ratenplans können keine neuen Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit der Begleichung der ersten Rate dürfen die bereits eingeleiteten Zwangsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, vorausgesetzt, dass noch keine Versteigerung mit positivem Ausgang stattgefunden hat oder der Antrag auf Zuweisung noch nicht hinterlegt worden ist oder dass der Dritte noch keine positive Erklärung abgegeben hat oder noch keine Maßnahme zur Zuweisung der gepfändeten Forderungen erlassen wurde.

9. Wird die erste Rate oder werden fünf Raten, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, oder die gesamten Raten des Ratenplans, sollten es weniger als fünf sein, nicht fristgerecht gezahlt, verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten und kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch eingehoben werden. Die Schuld kann erneut in Raten aufgeteilt werden, falls bei der Einreichung des neuen Antrags die überfälligen Raten des vorherigen, nicht eingehaltenen Ratenplans vollständig beglichen sind. In diesem Fall kann der neue Aufschubplan in eine Höchstzahl an Raten aufgeteilt werden, die der Anzahl an Raten entspricht, deren Zahlungsfrist bei Einreichung des Antrags noch nicht abgelaufen ist. Die Einschränkungen laut Absatz 8 bleiben aufrecht.”