(1) Die Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsbetriebe können von den Handelstreibenden frei bestimmt werden.
(2) Der/Die Einzelhandelstreibende hat der Kundschaft die selbst festgelegten Öffnungs- und Schließungszeiten seines/ihres Geschäftes durch ein Schild oder durch andere geeignete Mittel bekanntzugeben.
(3) Die nicht exklusiven Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften halten die Geschäftszeiten ein, die für die vorherrschende Tätigkeit vorgesehen sind.
(4) Nach Anhören der repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen legt die Gemeinde im Sinne des 5. Abschnittes und in dem dort festgelegten Rahmen die Geschäftszeiten für den Handel auf öffentlichem Grund fest.
(5) Gemäß den verschiedenen Arten von Tankstellen und unbeschadet der Verpflichtung, den Kunden einen angemessenen Dienst zu gewährleisten, können die Öffnungs- und Schließungszeiten der Straßentankstellen von den Betreibern/Betreiberinnen frei bestimmt werden. Der Betreiber/Die Betreiberin hat der Kundschaft die selbst festgelegten Öffnungs- und Schließungszeiten seiner/ihrer Tankstelle durch ein Schild oder durch andere geeignete Mittel bekanntzugeben.