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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 6 (Regelung des Handels)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für:

  1. Apotheker/Apothekerinnen und Leiter/Leiterinnen von Apotheken, die im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, und des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 362, in geltender Fassung, von der Gemeinde errichtet und geführt werden, sofern sie ausschließlich Arzneimittel, Arzneispezialitäten, Medizinprodukte, medizintechnische Geräte und Hilfsmittel sowie jene Produkte verkaufen, die in der Waren-Sonderliste laut Anhang 9 zum Ministerialdekret vom 4. August 1988, Nr. 375, angeführt sind,
  2. Inhaber/Inhaberinnen von Monopolwarenhandlungen, die ausschließlich Monopolwaren laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und laut entsprechender Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Oktober 1958, Nr. 1074, in geltender Fassung,  sowie die Produkte, die in der Tabelle für Inhaber und Inhaberinnen von Monopolwarenhandlungen laut Anhang 9 zum Ministerialdekret vom 4. August 1988, Nr. 375, in geltender Fassung, angeführt sind verkaufen, 2)
  3. Fischer/Fischerinnen und Fischereigenossenschaften sowie einzelne oder zusammengeschlossene Jäger/Jägerinnen, die Wild- und Fischereiprodukte, welche ausschließlich aus ihrer Tätigkeit stammen, im Einzelhandel öffentlich verkaufen, sowie Personen, welche Waren verkaufen, die sie rechtmäßig direkt auf Grundstücken gesammelt haben, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, wobei sie vom Recht zum Sammeln von Pflanzen, Kräutern und Pilzen oder von einem ähnlichen Recht Gebrauch gemacht haben,
  4. die sogenannten „Christkindlmärkte“ und ähnliche, die von eigenen Gemeindeverordnungen geregelt werden,
  5. den Verkauf von Waren an Messebesucher/Messebesucherinnen, sofern nur während der Messe ausschließlich Waren verkauft werden, die Gegenstand der Veranstaltung sind,
  6. den Verkauf während kultureller oder religiöser Veranstaltungen, der von den Organisatoren/Organisatorinnen in den Veranstaltungsräumen veranlasst wird und bei dem nur Artikel verkauft werden, die sich auf die Veranstaltung beziehen,
  7. Tourismusorganisationen, so wie von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, definiert, sofern es sich um Informations- und Werbematerial über das jeweilige Gebiet oder um für dieses Gebiet touristisch relevante Produkte handelt, inbegriffen Artikel der Dachmarke „Südtirol“,
  8. Einrichtungen laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, für den Verkauf der dort hergestellten Produkte,
  9. Personen, die gemäß Artikel 107 des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, Güter aus Konkursmassen verkaufen,
  10. Personen, die ihre Kunstwerke sowie Geisteswerke, auch auf Datenträger, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, einschließlich eigener wissenschaftlicher oder informativer Veröffentlichungen,
  11. folgende Betriebe:
    1. Schank- und Speisebetriebe laut den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sofern gemäß genanntem Landesgesetz und entsprechender Durchführungsverordnung Produkte zum Mitnehmen verkauft werden,
    2. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sowie Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, sofern diese gemäß genannter Landesgesetze und entsprechender Durchführungsverordnungen, ausschließlich an die Hausgäste Produkte verkaufen, inbegriffen Artikel der Dachmarke „Südtirol“,
  12. die im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1967, Nr. 622, in geltender Fassung, gegründeten Vereinigungen der Produzenten von Obst- und Gartenbauerzeugnissen,
  13. einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmerinnen oder Direkterzeuger/Direkterzeugerinnen, die im Sinne von Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, eigene Produkte verkaufen, sofern sie die Bestimmungen über die Standplatzkonzession und das zeitbegrenzte Anhalten zur Ausübung des Wanderhandels sowie die Bestimmungen über die Vertretung bei der Ausübung des Handels einhalten, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden,
  14. Handwerker/Handwerkerinnen laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, für den Einzelhandel und für die eigenen Dienstleistungen gemäß Artikel 11 desselben Landesgesetzes,
  15. Industrieunternehmen, die in den Produktionsstätten oder in daran angrenzenden Räumen selbst hergestellte Güter, sowie das auch aus nicht eigener Produktion stammende Zubehör, das jedoch mit den eigenen Produkten funktional zusammenhängt, verkaufen, sofern die Industrietätigkeit die Haupttätigkeit bleibt,
  16. öffentliche Körperschaften oder private juristische Personen mit Beteiligung des Staates oder örtlicher Körperschaften, die eigene oder von Dritten verfasste Veröffentlichungen oder anderweitiges Informationsmaterial, das den Gegenstand ihrer Tätigkeit betrifft, auch auf Datenträgern, verkaufen,
  17. Museen, die Veröffentlichungen und Artikel, die eng mit ihrer institutionellen Tätigkeit zusammenhängen, und Artikel der Dachmarke „Südtirol“ verkaufen,
  18. die Verkaufstätigkeit auf Flohmärkten und die Verkaufstätigkeit von Hobbyisten, vorbehaltlich von Artikel 21 Absatz 2, sofern der Verkauf nicht von Handelsunternehmen ausgeübt wird und keine Waren betrifft, die eigens für diesen Zweck gekauft wurden,
  19. den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, sofern dafür nicht die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 19 vorgeschrieben ist,
  20. Kinos und Theater, die ausschließlich den Zuschauern folgende Produkte verkaufen, sofern sie, was die Produkte laut Ziffer 3) betrifft, die beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 9 haben:
    1. Drucksachen, Bücher und andere Veröffentlichungen, audiovisuelle inbegriffen, welche die Film- oder Theaterproduktion betreffen,
    2. Bekleidungsartikel, Spielsachen und andere Werbeartikel, die eng mit der aktuellen Vorführung oder mit vor kurzem oder in nächster Zeit vorgeführtem Kino oder Theater zusammenhängen,
    3. Getränke und Süßigkeiten, Konditorwaren und Speiseeis inbegriffen, sowie Trockenobst, Puffgetreide und ähnliche Produkte, Bonbons, Pralinen und Ähnliches in Fertigpackungen,
  21. Sporthallen und Fitnesscenter, die ausschließlich den Mitgliedern Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für Sportler/Sportlerinnen in Fertigpackungen verkaufen, sofern die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind und die einschlägigen Gesundheits- und Hygienevorschriften beachtet werden,
  22. Schwimmbäder, die ausschließlich den Badegästen Badeanzüge, Badehauben, Sonnenschutzcremen und andere Badeartikel verkaufen,
  23. Gärtnereien, die eigene Produkte und Dienstleistungen sowie Zubehörartikel verkaufen, die eng mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen bzw. dieser dienen.
2)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
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