(1) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/bis (Umgestaltung des Plans zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs)
1. Unbeschadet der für die Gläubiger vorgesehenen Zahlungsfristen können die örtlichen Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Artikels den Plan zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs vorgelegt oder die Genehmigung dafür erhalten haben - im Sinne von Artikel 243/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung - den oben genannten Plan umgestalten oder neu formulieren, um die Änderungen in Anspruch nehmen zu können, die Artikel 1 Absatz 888 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, einführt. Die örtlichen Körperschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, übermitteln den Ratsbeschluss mit dem diesbezüglichen Antrag innerhalb von 15 Tagen ab Inkrafttreten dieses Artikels an die zuständige regionale Sektion des Rechnungshofs und an das Innenministerium. Innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Datum der Vollstreckbarkeit des Beschlusses laut vorhergehendem Satz genehmigt der Rat der örtlichen Körperschaft den umgestalteten oder neu formulierten Plan, dem das Gutachten des Organs für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung beiliegt. Auf das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des Plans finden die Bestimmungen von Artikel 243/bis Absätze 6, 7, 8, 9 und 9/bis sowie von Artikel 243/quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, Anwendung; die in genanntem Artikel 243/quater vorgesehenen Fristen werden halbiert. Für die örtlichen Körperschaften, in deren Fall die zuständige regionale Sektion des Rechnungshofs bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine schwerwiegende Nichteinhaltung der im ursprünglichen Plan enthaltenen Zwischenziele festgestellt hat, unbeschadet eventueller Maßnahmen, die Artikel 148/bis des genannten gesetzesvertretenden Dekrets, in geltender Fassung, vorschreibt, gilt eine weitere Nichteinhaltung der Ziele laut neuem, umgestalteten oder umformulierten Plan, die im Rahmen des Kontrollverfahrens laut Artikel 243-quater Absatz 6 festgestellt wird, als Wiederholung der Nichteinhaltung der Ziele im Sinne von Absatz 7 desselben Artikels.“