(1) Folgende Bestimmungen finden auch für die Berufsbilder „Sozialpädagoge / Sozialpädagogin“ und „Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin“ Anwendung:
(2) Die vertraglichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt.