(1) Im Sinne einer Übergangsregelung werden auf Antrag auch alle Bewerberinnen und Bewerber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kollektivvertrages bestehenden Wettbewerbsrangordnung für Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen zum ersten Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung als Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin zugelassen. Falls eine dieser Personen am ersten Wettbewerbsverfahren aus von der Verwaltung anerkannten Gründen nicht teilnehmen kann, kann diese, auf Antrag, vom Direktor der Personalabteilung auch noch zu einem späteren Wettbewerbsverfahren zugelassen werden.
(2) Eine Mobilität in das Berufsbild Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin ist ausschließlich aus dem Berufsbild Sozialpädagoge / Sozialpädagogin möglich.