(1) Dieses Bereichsabkommen gilt für das Berufsbild „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration“ des Landes Südtirol und regelt die Arbeitszeit und weitere spezifische Aspekte des Arbeitsverhältnisses.
(2) Dieses Bereichsabkommen tritt am 1. September 2018 in Kraft und gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag betreffend das Personal laut Absatz 1 ersetzt wird.
(3) Die einzelnen Bestimmungen dieses Bereichsabkommens finden gemäß den zeitlichen Festlegungen in Artikel 8 zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen Anwendung.
(4) Im vorliegenden Vertrag wird im Sinne der einfacheren Lesbarkeit die Diktion „Schülerinnen und Schüler“ verwendet und umfasst auch die Kinder des Kindergartens, sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration am Kindergarten arbeiten.