(1) Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„4. Die Ausübung der Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes laut Absatz 1 ist nur in geeigneten Werkstätten mit festem Standort erlaubt, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere jenen des Umweltschutzes, der Gesundheit, der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie den einschlägigen technischen Bestimmungen zur fachgerechten Kraftfahrzeugreparatur laut Herstellervorgaben. Diese Bestimmungen gelten auch in jenen Fällen, in denen die mobile Ausübung der Tätigkeit entsprechend näherer von der Landesregierung festzulegenden Bestimmungen erlaubt ist. Davon ausgenommen sind die Instandhaltung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Erdbewegungsmaschinen.“
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Reifentechniker“ durch das Wort „Reifendienst“ ersetzt.
(3) Artikel 29 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers/der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 auch der positive Abschluss des Vorbereitungskurses zum Thema Heizanlagen und Emissionskontrolle nachgewiesen werden.“
(4) Nach Artikel 41 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender 6. Abschnitt mit den Artikeln 41/bis, 41/ter und 41/quater eingefügt:
„6. ABSCHNITT (AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TEXTILREINIGUNGSTÄTIGKEIT) - Art. 41/bis (Begriffsbestimmung der Tätigkeit und berufliche Voraussetzungen)
1. Als berufsmäßig ausgeübte Textilreinigungstätigkeit gilt die Tätigkeit eines Unternehmens, das folgende Leistungen erbringt: Waschen, chemische Trocken- und Nassreinigung, Färben, Detachur, Bügeln, Walken und ähnliche Behandlungen von Kleidungsstücken samt Accessoires, Leder oder Kunstleder, echtem oder synthetischem Pelz, Wäsche und Heimtextilien für industrielle, Handels- oder Gesundheitszwecke, Teppichen, Tapeten, Möbelbezügen, Gebrauchsgegenständen sowie Stoffartikeln und -produkten jeder Faserart.
2. Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und mindestens eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Teilnahme an Kursen zur fachlichen Befähigung, die insgesamt mindestens 450 Stunden in einem Zeitraum von einem Jahr umfassen,
- Befähigungsnachweis im einschlägigen Fachgebiet, der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Berufsbildung erworben wurde und durch eine mindestens einjährige, bei einem fachspezifischen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit ergänzt wird, die in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Befähigungsnachweises abzuleisten ist,
- Reifezeugnis einer Fach- oder Berufsschule oder Hochschul- oder Universitätsdiplom in einschlägigen Fachgebieten,
- bei einem einschlägigen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit von mindestens:
- einem Jahr, wenn zuvor eine Lehre absolviert wurde, deren Dauer jener entspricht, die in den Kollektivverträgen festgelegt ist,
- zwei Jahren als Unternehmensinhaber, mitarbeitender Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied,
- drei Jahren, auch mit Unterbrechungen, jedoch in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren, wenn es sich um eine Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis handelt,
- Besitz einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und gemäß den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
3. In der Eingliederungszeit laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) ist eine kontinuierliche qualifizierte Facharbeit in fachspezifischen befähigten Unternehmen zu leisten.
4. Die berufsmäßige Ausübung der Textilreinigungstätigkeit darf nicht ambulant oder auf Standplätzen erfolgen.
5. Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.
Art. 41/ter (Ausübung der Tätigkeit)
1. Die Ausübung der Textilreinigungstätigkeit unterliegt der Einreichung auf telematischem Wege der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 41/quater (Waschsalons)
1. Gemäß Artikel 79 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme jener zur Namhaftmachung der technisch verantwortlichen Person, auch für die Tätigkeit der Vermietung von professionellen Wasch- und Trockenmaschinen, die ausschließlich von den Kunden mit Münzen betrieben werden, die an Wechselautomaten oder ähnlichen Geräten im Betriebsinneren gekauft werden.“
(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 45 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Reifentechniker“ durch das Wort „Reifendienst“ ersetzt.