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y) Landesgesetz vom 11. Juli 2018, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Ämterordnung und Personal, Bildung, Berufsbildung, Sport, Kultur, örtliche Körperschaften, öffentliche Dienste, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässernutzung, Jagd und Fischerei, Feuerwehr- und Bevölkerungsschutz, Raumordnung, Hygiene und Gesundheit, Soziales, Familie, Schulbauten, Transportwesen, Wohnbauförderung, Arbeit, Wirtschaft, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Einnahmen, Handel, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handwerk, Finanzen und Forschung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.

Art. 44 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)  delibera sentenza

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden folgende Absätze 2/bis, 2/ter und 2/quater eingefügt:

„2/bis Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst sind die Anlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind.

2/ter Seilbahnanlagen im privaten Dienst sind die Anlagen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht unter jene im öffentlichen Dienst fallen.

2/quater Seilbahnlinien sind die Seilbahnanlagen, die von diesem Gesetz geregelt werden.“

(2) Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhalten folgende Fassung:

„Art. 3 (Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

1. Im Sinne dieses Gesetzes werden alle Seilbahnlinien als Anlagen im öffentlichen Dienst bezeichnet, mit Ausnahme jener, die zum Transport von Material benutzt werden, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Betreiber/von der Betreiberin, von dessen/deren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal, von gelegentlichen Fahrgästen und von Personen benutzt werden, die mit ärztlicher Hilfeleistung, der öffentlichen Sicherheit, der Instandhaltung und anderem betraut sind.

2. Die Vorschriften zur Regelung der Anlagen im öffentlichen Dienst gelten auch für Seilbahnlinien zur Beförderung von Gästen zu gastgewerblichen Betrieben und Buschenschänken, von Personen, die zu Internaten, Heimen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören, sowie von Schülern/Schülerinnen von Skischulen, auch wenn diese Seilbahnlinien von den Inhabern/Inhaberinnen der betreffenden Einrichtung geführt werden.

Art. 4 (Kategorien der Seilbahnlinien)

1. Die Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. die erste Kategorie umfasst jene Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder zur Fortsetzung anderer im öffentlichen Transportdienst stehenden Linien als Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften beziehungsweise zwischen Ortschaften dienen und als Anlagen mit geschlossenen Fahrzeugen betrieben werden, welche die mit Durchführungsverordnung bestimmten Eigenschaften aufweisen;
  2. die zweite Kategorie umfasst die Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken. Diese unterteilt man in:
    1. Anlagen in einem Skigebiet, als solches definiert in Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14,
    2. Anlagen zur Ergänzung eines Skigebietes,
    3. Dorflifte und Lifte von Kleinstskigebieten,
    4. Anlagen mit vorwiegendem Sommerbetrieb;
  3. die dritte Kategorie umfasst die Schlepplifte zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken, die nicht Teil eines anerkannten Liniensystems im Sinne des Artikels 19 und nicht Gegenstand der Regelung des Artikels 15/bis sind.“

(3) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, eine Konzession einzuholen.“ 2)

(4) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke oder nur über einen Teil davon, kann er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.“

(5) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„a) nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Aufnahme des öffentlichen Betriebes,“.

(6) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„4. Bei der Konzessionserteilung für die Anlagen der ersten Kategorie haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung den Vorrang.“

(7) Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„5. Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung Vorrang beim Erwerb der Anlagen von Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie; sie können diese Anlagen gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung und nach Einholen der Konzession in Betrieb nehmen.“

(8) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Bei Seilbahnlinien der ersten Kategorie ist in der Maßnahme betreffend den Konzessionsverfall eine Frist von höchstens 60 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung um die Erteilung der Konzession ansuchen können. Nach Ablauf dieser Frist kann jeder/jede andere den Antrag auf Konzessionserteilung stellen.“

(9) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Abtretung von Seilbahnlinien der ersten Kategorie wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(10) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin kann aus nachgewiesenen Gründen des öffentlichen Interesses die Konzession für Anlagen der ersten Kategorie widerrufen.“

(11) In Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „der Eigentümer/die Eigentümerin“ und „des Eigentümers/der Eigentümerin“ jeweils durch die Wörter „der Betreiber/die Betreiberin“ „des Betreibers/der Betreiberin“ ersetzt.

(12) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin genehmigt für die Anlagen der ersten Kategorie die Höchstpreise für Einzelfahrten, die Betriebsmodalitäten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 26, und gegebenenfalls die Fahrpläne.“

(13) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 16 (Abzweigung und Verlängerung von Linien)

1. Die Konzessionen für Anlagen, die von den Endstationen bereits bestehender Linien oder von Orten in unmittelbarer Nähe davon ausgehen, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den Inhabern/den Inhaberinnen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt, sofern die neuen Linien zur Fortführung und Ergänzung des Dienstes der bereits in Betrieb genommenen Linien dienen.“

(14) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Die Konzessionen für neue Seilbahnanlagen, die parallel zu bereits in Betrieb genommenem Linien verlaufen, sich mit diesen kreuzen oder in irgendeiner Weise mit diesen interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den - auch zusammengeschlossenen - Inhabern der Konzessionen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt.“

(15) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Seilbahnlinien im Wettbewerb)

1. Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die untereinander oder mit bereits konzessionierten Seilbahnlinien benachbart sind oder interferieren, werden, unabhängig davon, ob sie einzelne Linien oder Liniensysteme betreffen, als konkurrierend angesehen und müssen gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vergleichend behandelt werden.

2. Mit demselben vergleichenden Verfahren sind auch zwei oder mehrere Gesuche um eine neue oder zu erneuernde Konzession für ein und dieselbe Anlage zu prüfen.

3. Bei Konzessionsgesuchen für Anlagen der zweiten und der dritten Kategorie werden vorrangig berücksichtigt:

  1. die Inhaberschaft der Führung des Skigebiets oder jedenfalls einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, denen die Anlage dient,
  2. die Inhaberschaft der Führung einer anderen Anlage, welche funktionell und/oder wirtschaftlich mit dieser Anlage zusammenhängt,
  3. die Inhaberschaft des Eigentums und/oder des Oberflächen- und/oder Nutzungsrechtes an den Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden muss, wenn um eine neue Konzession angesucht wird, oder auf denen sie schon errichtet ist, wenn um Konzessionserneuerung angesucht wird,
  4. die Qualität und die Effizienz der Anlage in Bezug auf den Fahrkomfort oder auf ihre Verbindung mit dem Skigebiet oder jedenfalls mit einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b), denen die Anlage dient.“

(16) Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems, die Maßnahme zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie sowie die gegebenenfalls vorgesehene Eintragung der Anlagen der zweiten Kategorie in das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen gemäß Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, gelten in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung.“

(17) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„c) Materialkleinseilbahnen und Seilriesen zur ausschließlichen Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung, die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Anlagen, die Landesstraßen, in der Verwaltung des Landes stehende Straßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen verfügt oder geeignete Schutzbauten errichtet werden, die auf mögliche Absturzrisiken ausgelegt sind.“

(18) In Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „vom Eigentümer/von der Eigentümerin“ durch die Wörter „vom Betreiber/von der Betreiberin“ ersetzt.

(19) In Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „vom Eigentümer/von der Eigentümerin“ durch die Wörter „vom Betreiber/von der Betreiberin“ ersetzt.

(20) Artikel 58 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 58 (Geldbußen für Seilbahnen im privaten Dienst)

1. Einer Geldbuße im Ausmaß von 250,00 Euro bis 750,00 Euro unterliegt, wer:

  1. eine Seilbahn im privaten Dienst ohne gültige Betriebsbewilligung betreibt,
  2. eine Materialkleinseilbahn, eine Seilriese oder eine ortsveränderliche Materialseilbahn zur Holzbringung ohne geeignete Schutzmaßnahmen, Schließung oder Schutzbauten betreibt,
  3. eine Anlage nicht abbricht, die mehr als drei Jahre nicht mehr im Betrieb ist.“

(21) Nach Artikel 58 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 58/bis (Geldbußen für Luftfahrthindernisse)

1. Einer Geldbuße im Ausmaß von 775,00 Euro bis 1.550,00 Euro unterliegt, wer Luftfahrthindernisse oder deren Abbruch nicht meldet.“

(22) Artikel 60 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Luftfahrthindernisse ist das Landesamt für Forstverwaltung zuständig.“

massimeCorte costituzionale - sentenza del 22 aprile 2020, n. 103 - Rilascio o rinnovo di concessioni di impianti funiviari a uso turistico-sportivo – procedure di evidenza pubblica – tutela della concorrenza – esclusione – inammissibilità – non fondatezza delle questioni
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2020, Nr. 103, die Verfassungsbeschwerde des Artikels 44 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr.10 für unzulässig erklärt.
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