(1) Die Überschrift von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Investitionsausgaben“.
(2) Der Vorspann von Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Land kann direkt oder indirekt Investitionen tätigen, um:“.
(3) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Jahres- oder Mehrjahresbeiträge im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“