(1) Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5/bis Sanitätsleiter können für die Facharztausbildung befristet in jenen Abteilungen und Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die vom Ministerium für Bildung, Universität und Forschung für die Facharztausbildung akkreditiert sind, als Ausbildungsärzte außerhalb des Stellenplans angestellt werden. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, mit Ausnahme für jene, die bereits bei Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Besoldungsstufe B angestellt sind. Die Facharztausbildung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union. Die Sanitätsleiter in der Facharztausbildung werden von Tutorinnen und Tutoren begleitet, die vom jeweiligen Direktor der komplexen Struktur vorgeschlagen und vom ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung bestätigt werden. Die Vergütung der Sanitätsleiter in der Facharztausbildung erfolgt laut den landeskollektivvertraglichen Bestimmungen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 1.604.166,67 Euro, für das Jahr 2019 auf 5.500.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 8.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung.