(1) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, werden nach den Wörtern „oder seine Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht“ die Wörter „oder welcher die Facharztausbildung wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder wegen negativer Bewertung des ganzen Ausbildungsjahres nicht abschließt“ eingefügt.
(2) In Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb innehaben“ die Wörter „oder einen Teil der Facharztausbildung in Südtirol absolvieren“ eingefügt.
(3) In Artikel 32/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird die Ziffer „12“ durch die Ziffer „36“ ersetzt.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 95.400,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 108.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 117.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.