(1) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 13 (Mineralwässer)
1. Das Mineralwasservorkommen im Gebiet der Provinz Bozen gehört zum unverfügbaren Vermögen der Autonomen Provinz Bozen.
2. Die Konzession der Mineralwasservorkommen, zu denen Mineral- und Thermalwässer sowie auch Quell- und Grundwasservorkommen mit besonderen chemischen Merkmalen gezählt werden, wird gemäß den geltenden Bestimmungen über öffentliche Gewässer vergeben; dies nach vorheriger Anerkennung der Eignung der Wässer seitens der Landesagentur für Umwelt und nach Eintragung derselben in das entsprechende Verzeichnis, das von der Landesregierung genehmigt wird.
3. Zum Zweck der Abfüllung oder Nutzung der Mineralwässer als Thermal- oder Heilwasser wird die Anerkennung der Eignung von der Landesagentur für Umwelt gemeinsam mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb durchgeführt.
4. Nicht therapeutische Wasserbehandlungen im Gastgewerbe oder in ähnlichen Betrieben gemäß der örtlichen Tradition erfolgen nach der für organisierte Tätigkeiten und wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen festgelegten Landesregelung.
5. Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung und die Höhe der Konzessionsgebühr werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Indikatoren mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:
- für das Abfüllen von Mineralwasser:
- die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
- die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
- die in Flaschen abgefüllte Wassermenge je nach Abfüllung in Ein- oder Mehrwegflaschen,
- die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
- für die Verwendung als Thermalwasser oder Heilwasser:
- die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
- die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
- die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
- für andere, nicht therapeutische Nutzungen:
- die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
- die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
- die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge.
6. Ab 1. Jänner 2018 werden die Konzessionsgebühren auf der Grundlage der laut Konzessionsdekret genehmigten Wassermenge sowie der darin festgehaltenen Art und Anzahl der Wasserfassungen festgesetzt. Zudem werden die abgefüllten Wassermengen laut Mitteilung des Konzessionärs in die Berechnung miteinbezogen. Ab 1. Jänner 2019 werden auch die im Vorjahr gemessenen und tatsächlich abgeleiteten Wassermengen miteinbezogen.
7. Die im Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen werden auf die Mineralwässer laut diesem Artikel nicht angewandt.
8. Die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2 werden gemäß den Bestimmungen laut II. Titel II. Kapitel des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, unter Schutz gestellt. Das für Gewässernutzung zuständige Landesamt weist für die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2, die nicht in Konzession vergeben sind, die notwendigen Schutzzonen aus; letztere werden von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwaltet.“