(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Fremdenverkehr“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990. Nr. 19, wird das Wort „Iniziativen“ durch das Wort „Initiativen“ ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Fremdenverkehr“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Gemeindenkonsortien“ durch das Wort „Gemeindekonsortien“ ersetzt.
(5) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„e) zwei Fachleuten, die vom Landesrat für Sport bestellt werden,“.
(6) Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird folgender Buchstabe f) hinzugefügt:
„f) einem Vertreter der Landesdelegation des Italienischen Paralympischen Komitees (CIP).“
(7) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„5. An den Sitzungen nehmen der Direktor des Amtes für Sport sowie die Verantwortlichen für den Schulsport der Schulämter bzw. Bildungsdirektionen und -ressorts des Landes als beratende Mitglieder teil.“
(8) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„6. Die in Absatz 2 Buchstabe c), d) und f) erwähnten Mitglieder des Beirates werden aus Dreiervorschlägen der entsprechenden Organisationen ausgewählt. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung kein Vorschlag eingebracht, nimmt die Landesregierung die Ernennung aufgrund der Vorschläge des Landesrates für Sport vor.“
(9) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.