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j) Landesgesetz vom 16. März 2018, Nr. 41)
Nationalpark Stilfserjoch

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 6 zum Amtsblatt vom 22. März 2018, Nr. 12.

Art. 7 (Nationalparkplan)

(1) Der Nationalparkplan wird von der Landesverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, und unter Einbeziehung der Gemeinden und der Träger überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, erstellt. Der Parkplan verfolgt den Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft sowie der historischen, kulturellen, anthropologischen, sozialen, wirtschaftlich nachhaltigen und traditionellen Belange. Der Parkplan unterteilt das Parkgebiet auf der Grundlage verschiedener Schutzgrade in Kernzonen, Bewahrungszonen, Übergangsgebiete und Entwicklungsgebiete und regelt:

  1. die grundsätzliche Organisation des Gebiets in Teilflächen, die durch unterschiedliche Formen der Nutzung, der Erholung und des Schutzes gekennzeichnet sind,
  2. Bindungen, öffentliche und private Nutzungswidmungen und entsprechende Durchführungsbestimmungen zu den verschiedenen Zonen oder Teilen des Parkplans,
  3. Fahrzeugzufahrten und Fußgängerzugänge, unter besonderer Berücksichtigung der Wegverläufe, Zugangsmöglichkeiten und Anlagen, die Personen mit Behinderung vorbehalten sind,
  4. Ausstattungen und Dienste für die Führung und die soziale, land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Nutzung des Parks, der Nationalparkhäuser und Infostellen,
  5. Leitlinien und Kriterien für die Pflanzen- und Tierwelt und die Umwelt allgemein betreffende Eingriffe.

(2) Die Genehmigung des Nationalparkplans erfolgt für den Teil der Zuständigkeit des Landes unter Beachtung der vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien gemäß dem Verfahren laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Raum und Landschaft mit Stimmrecht teil, bei welchen der Nationalparkplan oder eine Änderung desselben behandelt wird. Ebenso nimmt die oder der Vorsitzende des Führungsausschusses beratend an den Sitzungen der Landeskommission teil. 3)

(3) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über den Nationalparkplan bis zum entsprechenden Inkrafttreten müssen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über Eingriffe aussetzen, wenn sie befinden, dass sie zu den Festsetzungen des Parkplans im Widerspruch stehen. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Einholen des Gutachtens des Führungsausschusses sowie des verbindlichen Gutachtens des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz. Die Abänderung und Aktualisierung des Nationalparkplans erfolgt mit demselben Verfahren, das für seine Genehmigung erforderlich ist.

(4) Der Nationalparkplan gilt als Erklärung allgemeinen öffentlichen Interesses und als Erklärung über die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen. Beschränkt auf die im Park befindlichen Flächenanteile der Gemeinden bestimmt der Nationalparkplan den Rahmen für die Gemeindepläne für Raum und Landschaft. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen werden die ergänzenden und die Detailregelungen der Gemeindepläne für Raum und Landschaft angewandt, die für das Nationalparkgebiet die Inhalte laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, festlegen, abgrenzen und regeln. 4)

(5) Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen wird der Gemeindeplan für Raum und Landschaft zwecks Erreichung der im Parkplan vorgesehenen Schutzziele in Übereinstimmung zu den Vorgaben des Parkplans erstellt. Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch am Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder Änderungen desselben teil. Im Rahmen der Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft kann die Landesregierung die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Kohärenz mit den Vorgaben des Parkplans zu gewährleisten. 5)

(6) Unter Beachtung der Zielsetzungen und Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, kann der Nationalparkplan die Bereiche festlegen, in denen im Gebiet des Parks Landesbestimmungen allgemeiner und spezifischer Natur Anwendung finden. Bis zur Genehmigung des Planes oder falls dieser keine solchen Bestimmungen vorsieht, finden die Landesbestimmungen der spezifischen Bereiche Anwendung, soweit mit den Schutzzielen des Parks vereinbar, wie sie in den vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien definiert sind. 6)

(7) Der Nationalparkplan unterliegt im Abstand von höchstens zehn Jahren einer regelmäßigen Überarbeitung. Der Nationalparkplan bleibt bis zur Genehmigung seiner Erneuerung jedenfalls in Kraft. 7)

3)
Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
4)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
5)
Art. 7 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
6)
Art. 7 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
7)
Art. 7 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
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