(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die ab dem Jahr 2018 auf 1.350.000,00 Euro geschätzt werden, erfolgt:
(2) Die Finanzmittel des Nationalparks können zudem durch Nutzungsgebühren für bewegliche und unbewegliche Sachen, die dem Land gehören oder die das Land verwaltet, oder durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, ergänzt werden.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.