(1) Die Konzessionen oder Genehmigungen und die Meldungen oder Mitteilungen jeder Art betreffend Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen der vorherigen Unbedenklichkeitserklärung im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394 (Rahmengesetz über die Schutzgebiete), des Landesamtes für den Nationalpark Stilfserjoch. Die Unbedenklichkeitserklärung stellt die Übereinstimmung des Eingriffs mit den Bestimmungen des Plans und der Parkordnung, oder, im Falle des Fehlens derselben, mit den geltenden Schutzbestimmungen fest. 10)
(2) Sehen die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Eingriffe, Pläne oder Projekte bereits ein Genehmigungsverfahren vor, so wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen derselben eingeholt. 11)
(3) Falls für das Vorhaben die Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, wird die Unbedenklichkeitserklärung in ein- und derselben Maßnahme erteilt.
(4) Falls das Projekt der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der einheitlichen Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigungen unterworfen ist, wofür die spezifische Gesetzgebung die Einberufung einer Dienststellenkonferenz vorsieht, wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen der diesbezüglichen Verfahren erteilt. 12)
(5) Bei genehmigtem und geltendem Parkplan und genehmigter und geltender Parkordnung, deren Vorgaben von den Gemeinden in den entsprechenden Planungsinstrumenten übernommen wurden, werden bauliche Eingriffe in den D-Zonen des Parkplans von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister genehmigt und die Genehmigung wird auf jeden Fall umgehend dem Landesamt für den Park mitgeteilt. 13)
(6) Gegen die Verweigerung der Unbedenklichkeitserklärung oder gegen Auflagen der Unbedenklichkeitserklärung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung einbringen.