(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung orientiert sich an einem Rahmenplan, der auf Landesebene erarbeitet wird.
(2) Der Rahmenplan definiert die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung, beschreibt deren Ziele, Inhalte sowie Prozesse und formuliert Handlungsanleitungen, die sich auf die Bildungs- und Entwicklungsbereiche von Kindern im Säuglings- und Kleinkindalter beziehen.