(1) Für die Umsetzung der Bestimmungen laut den Artikeln 16, 18, 20 sowie Artikel 23 Absatz 4 ist ein Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2019 vorgesehen.
(2) Das numerische Fachkraft-Kind-Verhältnis gemäß Artikel 12 tritt am 1. Jänner 2019 im Tagesmütter- und Tagesväterdienst und am 1. Jänner 2021 in den Kinderhorten in Kraft.
(3) Für die Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) wird den bereits bestehenden Strukturen ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.
(4) Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Voraussetzung laut Artikel 15 bis zum 31. Dezember 2018 nicht für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eröffneten neuen Kindertagesstätten. 2)
(5) Fachkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Abänderung der Durchführungsverordnung in den Kindertagesstätten mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern sie: