(1) Für die Führung einer Kindertagesstätte, einer betrieblichen Kindertagesstätte oder eines Tagesmütter- und Tagesväterdienstes bedarf es einer Akkreditierung durch die Familienagentur als grundlegende Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Förderungen.
(2) Die Tätigkeitsaufnahme der Dienste erfolgt auf Basis folgender Grundbedingungen:
(3) Die Trägerkörperschaft reicht den Antrag um Akkreditierung mitsamt ordnungsgemäß belegter Grundbedingungen gemäß Absatz 2 ein; die Familienagentur erteilt die Akkreditierung innerhalb von 180 Tagen ab Erhalt des Antrags und nach positiver Bewertung der pädagogischen Aspekte des Dienstes; die Frist für den Abschluss des Verfahrens ist unterbrochen, wenn zusätzliche Informationen oder Unterlagen für die Prüfung notwendig sind.
(4) Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen oder Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht innerhalb von 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung eingereicht, ist der Antrag um Akkreditierung abgelehnt.
(5) Um die Akkreditierung aufrechtzuerhalten, wird bei der Familienagentur jährlich ein Bericht zu den Ergebnissen der internen Evaluation des Dienstes laut Artikel 30 Absatz 1 eingereicht.
(6) Die Akkreditierung ist drei Jahre gültig und unterliegt einer Erneuerung auf Anfrage der Trägerkörperschaft; für die Erneuerung der Akkreditierung nimmt die Familienagentur eine externe Evaluation des Dienstes gemäß Artikel 30 Absatz 2 vor.