(1) Am Ende vom Artikel 5 Absatz 2 des Landegesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, werden auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit für diesen Projekttyp vorgesehenen Daten veröffentlicht.“.
(2) Nach Artikel 8 Absatz 9 des Landegesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. Die Dienststellenkonferenz entscheidet über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen.“.
(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, wird dem Ansuchen um Genehmigung auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit vorgesehene Umwelt-Vorstudie beigelegt; diese wird der für die Feststellung der UVP-Pflicht zuständigen Behörde übermittelt.“.
(4) Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Dienststellenkonferenz entscheidet auch über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen.“.
(5) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„g) der Umweltbericht laut Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG; für die Abänderungen des Planes ist der Umweltbericht notwendig, wenn die geplanten Eingriffe der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen; wenn die geplanten Eingriffe dem Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht unterliegen, so ist der Umwelt-Vorbericht erforderlich.“