(1) Die Umweltverträglichkeitsstudie ist dem Projekt beizulegen und muss die Informationen laut Anhang VII des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, enthalten. Auf jeden Fall muss der Projektträger Folgendes liefern:
(2) 15)
(3) Der Projektträger kann der Agentur einen Entwurf des Projektes und der Umweltverträglichkeitsstudie vorlegen, um den Umfang und die Detailgenauigkeit der im Projekt und in der Umweltverträglichkeitsstudie anzuführenden Informationen sowie die anzuwendenden Methoden festzulegen. Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe, die sich innerhalb von 30 Tagen ausspricht. 16)