(1) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin kann außer Gebrauch gesetzte bewegliche Güter gegen andere Güter tauschen oder sie freihändig verkaufen.
(2) Die Schule kann außer Gebrauch gesetzte bewegliche Güter unentgeltlich abtreten. Diese Güter können beantragt werden von Wohlfahrtsinstituten, anderen Schulen, öffentlichen Körperschaften, Genossenschaften, Vereinen oder anderen juristischen Personen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.