(1) Die Deckung, der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten ab dem Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung bezüglich des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, wie durch das Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28, refinanziert.