(1) Das Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, mit Ausnahme der Artikel 23, 24, 25 und 26, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, finden beschränkt auf bereits aufliegende und noch nicht bearbeitete Anträge weiterhin Anwendung.
(3) Die in Landesgesetzen enthaltenen Verweise auf das Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, bezogen auf den abgeschafften Teil, sind als Bezug auf das gegenständliche Gesetz zu verstehen.