(1) Die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergebenden Ausgaben trägt das Land.
(2) Die Ausgaben für die Einrichtung der Sprengelwahlbehörden, für die Aufstellung der Sprengelwählerlisten und für die Zahlung der Vergütungen an die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden werden von der Gemeinde vorgestreckt und vom Land zurückerstattet.
(3) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des Wahldienstes zu gewährleisten, wird den Gemeinden ein Beitrag gewährt, der entsprechend der Anzahl der in den Wählerlisten eingetragenen Personen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Gemeindenverband festgesetzt wird.
(4) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 3.000.000 Euro für das Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 8. Mai 2013, Nr. 5, „Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung“ erfolgten Ausgabenermächtigung.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.