(1) Innerhalb des Programmes 03 des Aufgabenbereichs 20 des Voranschlags der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, werden ein Spezialfonds für Investitionsausgaben mit einer Dotierung über 1.100.000,00 Euro für das Jahr 2017, 1.500.000,00 Euro für das Jahr 2018 und 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2019, sowie ein Spezialfonds für laufende Ausgaben mit einer Dotierung über 15.400.000,00 Euro für das Jahr 2017, 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2018 und 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 eingerichtet, um den Verpflichtungen nachzukommen, welche aus der Anwendung der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz hervorgehen.
(2) Mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen werden die erforderlichen Haushaltsänderungen vorgenommen.