(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, werden an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, in geltender Fassung, folgende Änderungen vorgenommen: